Schulamt
für den Kreis Paderborn
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Wenn ein Kind mit den Mitteln der allgemeinen Schule in seinem Lernen und seiner Entwicklung nicht hinreichend gefördert werden kann, muss überlegt werden, ob es sonderpädagogische Förderung braucht und wo es diese am besten bekommen kann. Zu diesem Zweck wird ein sogenanntes „Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs“ durchgeführt. Dabei werden mit Hilfe von Gesprächen, Beobachtungen, Testverfahren und Gutachten die Stärken und Schwächen eines Kindes ermittelt, um dann verantwortungsvoll zum Wohle des Kindes eine Entscheidung zu treffen. Die gesetzlichen Bestimmungen dazu sind in der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (AO-SF) geregelt.
Die Erziehungsberechtigten können einen Antrag zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs bei der Regelschule stellen, und zwar bei der Schulanmeldung oder während der Schulzeit. Wird ein Förderbedarf in den Bereichen geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Hören und Kommunikation oder Sehen vermutet, kann der Antrag bei der Einschulung auch bei der zuständigen Förderschule gestellt werden. (Das gilt nicht für den Förderbedarf im Bereich Lernen, Emotionale / soziale Entwicklung und Sprache.) Die Regelschule kann einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens stellen, nachdem sie die Eltern informiert hat. Die Schulen leiten den Antrag an die zuständige Schulaufsicht weiter.
Die Erziehungsberechtigten können zugleich eine Förderung im Rahmen des Gemeinsamen Lernens von behinderten und nicht behinderten Kindern in einer allgemeinen Schule beantragen.
Die Schulaufsicht entscheidet, ob ein Verfahren durchgeführt werden soll. Sie beauftragt ggfs. das Gesundheitsamt, das Kind schulärztlich zu untersuchen. Gleichzeitig werden eine Lehrkraft der Regelschule und eine Lehrkraft einer Förderschule damit beauftragt, gemeinsam Art und Umfang der notwendigen Förderung festzustellen. Die Lehrer/innen laden die Erziehungsberechtigten zu Gesprächen ein. Sie stellen alle Ergebnisse in einem Gutachten dar und leiten es an die Schulaufsicht weiter.
Erstanträge:
Schulanfänger: 15.01.
Klasse 1-3: 15.02.
Klasse 4: 30.09.
Änderungsanträge: 15.02.
Beendigungsanträge: 31.05.
Übergangsprotokolle: 31.10.
Die zuständige Schulaufsicht entscheidet aufgrund der Gutachten und evtl. nach einem persönlichen Elterngespräch im Schulamt, ob das Kind sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf hat und wo es gefördert werden soll. Diese Entscheidung wird den Erziehungsberechtigten schriftlich mitgeteilt und begründet. Gegen diesen Bescheid kann Klage erhoben werden.
Alle Grundschulen, weiterführenden Schulen und Förderschulen bieten für Erziehungsberechtigte Beratungsgespräche an. Zusätzlich gibt es eine schriftliche Information von der Regelschule. Darüber hinaus kann man sich im Schulamt für den Kreis Paderborn informieren.
Schulaufsicht für Förderschulen
Eröffnung und Entscheidung in den Bereichen:
Schulamt für den Kreis Paderborn
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Schulaufsicht für Grundschulen
Eröffnung und Entscheidung für Grundschulen in den Bereichen:
Schulamt für den Kreis Paderborn
Rathenaustraße 96
33102 Paderborn
Schulaufsicht für Grundschulen
Eröffnung und Entscheidung für Grundschulen in den Bereichen:
Schulamt für den Kreis Paderborn
Rathenaustraße 96
33102 Paderborn
Schulaufsicht für Hauptschulen
Eröffnung und Entscheidung für Hauptschulen in den Bereichen:
Schulamt für den Kreis Paderborn
Rathenaustraße 96
33102 Paderborn
Sachbearbeitung AO-SF-Verfahren
Schulamt für den Kreis Paderborn
Rathenaustraße 96
33102 Paderborn
Um die Durchführung des AO-SF – Verfahrens für alle Beteiligten zu erleichtern, sind hier Informationen zusammengetragen und verschriftlicht sowie Formulare so gestaltet, dass das Verfahren transparenter und damit verständlicher wird.
Sie finden die Formulare in der folgenden Zusammenstellung auf dieser Seite.
Um die Arbeit im Schulamt zu erleichtert, sind zukünftig im gesamten Kreis Paderborn nur noch diese Formulare zu benutzen.
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